Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abanta Pharma GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftungsausschluss Inhalte

I Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abanta Pharma GmbH (nachfolgend auch „Lieferer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB (nachfolgend auch „Besteller“ oder „Kunde“).
2. Sie gelten für alle Verträge über Lieferung oder sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und alle zukünftigen Geschäfte mit den Bestellern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird.

II Auftragserteilung
1. Ein Vertrag (Auftrag) kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Ausführung des Auftrages (Zusendung der Rechnung oder Auslieferung der bestellten Ware) zustande. Vorausgehende Erklärungen des Bestellers, insbesondere Bestätigungsschreiben gelten lediglich als Angebot zum Vertragsabschluss Die Annahme des Angebotes durch uns kann innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, müssen in Textform getroffen werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

III Preise
1. Die Preise gelten rein Netto ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind Rücklieferungen von Transportverpackungen haben frachtfrei und für uns kostenlos zu erfolgen. Der Wert, der Transportverpackung wird nicht gutgeschrieben. Maßgeblicher Preis ist grundsätzlich der am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Preis.
2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass durch uns eine Lieferverzögerung zu vertreten ist, kann der Preis von uns unter Berücksichtigung ein-getretener Mate-rial-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, angemessen angepasst werden. Ändert sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist die jeweils belastete Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum netto zu leisten.
4. Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Kostenpauschale in Höhe von € 40,00 zu berechnen. Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Die nicht fristgemäße Einlösung auch nur eines Wechsels begründet die sofortige Fälligkeit der gesamten Forderung.

IV Lieferung
1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, mindestens um die Dauer der im Folgenden aufgeführten Umstände, wenn die Lieferung durch Streik, fehlende oder verspätete Selbstbelieferung des Lieferers oder höhere Gewalt, wie Produktionsausfall oder -einschränkungen durch Naturgewalten, Pandemien o.ä. verzögert wird oder wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt nicht, wenn diese Umstände vom Lieferer schuldhaft verursacht wurden. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen mitteilen.
3. Der Lieferer gerät abweichend von § 286 II, III BGB nur durch Mahnung des Bestellers in Verzug. Der Besteller ist im Falle des Verzuges des Lieferers erst zum Rücktritt berechtigt, nachdem er dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt hat, mit der er zugleich angekündigt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Annahme der Leistung ablehne.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Produktionsbedingte Mengenabweichungen +/- 10% sind zulässig und werden entsprechend bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

V Gefahrübergang und Versand
1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gem. INCOTERMS 2020). Bei Versendung der Ware auf Verlangen des Bestellers gilt die gesetzliche Regelung des §447 BGB. Im Übrigen geht die Gefahr über, wenn wir die Versandbereitschaft anzeigen. Auf Wunsch des Bestellers wird der Transport durch uns versichert; der Besteller trägt die Kosten der Versicherung. Angelieferte Waren sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Soweit der Besteller diese Mängel anzeigt, geschieht dies unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI.
2. Beanstandungen wegen Transportverzögerungen oder -schäden sind vom Besteller unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
3. Sendungen von Arzneimitteln liefern wir frei Empfangsstation ab Warenwert von € 100,- ausschließlich MwSt. Bei Warensendungen unter € 100,- liefern wir die Sendung frei, stellen jedoch die Versandkosten zu pauschalierten Sätzen in Rechnung. Rollgeld- und Zustellgebühren sind in jedem Fall vom Empfänger zu tragen.
4. Nimmt der Besteller trotz Mahnung versandbereite Ware nicht ab, so sind wir, unbeschadet weiterer Rechte, berechtigt, Schadensersatz zu fordern.

VI Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erfüllen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird diese durch den Lieferer verweigert, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen Mängelansprüche nicht.
5. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Lieferers – auch in den in Abs. 3 geregelten Fällen – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur insoweit ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt.
10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung des Lieferers ausgeschlossen.
11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
12. Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1, 634a BGB bleibt unberührt.

VII Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
2. Soweit Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Besteller und Lieferer erfüllt sind.
2. Der Besteller ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehalts-ware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Lieferer bereits ab.
3. Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Besteller erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Lieferer gelieferten Ware entspricht.
4. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl des Lieferers freigeben.
5. Der Lieferer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der Lieferer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihr gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere Rechte auf Aussonderung und Abtretung des Anspruches auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung ihrer Forderungen durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

IX Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

X Wiederverkauf
Der Wiederverkauf unserer Original- und Anstaltspackungen ist nur im Ganzen und nicht in Teilmengen und unter Wahrung des Originalverschlusses gestattet. Die in unseren Preislisten aufgeführten Packungen dürfen nur an abgabeberechtigte Abnehmer weiterverkauft werden.

XIV Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, ist Plettenberg. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand: September 2020